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Sportlerpauschalierungsverordnung - Steuerzuckerl für "unsere" Sportler

November 2008
Kategorien: Klienten-Info

Selbständig tätige Sportler, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, können ihre Einkünfte pauschal ermitteln, wenn ihre Auftritte im Rahmen von Sportveranstaltungen im Ausland im Verhältnis zu den Auftritten im Inland überwiegen.

Wer als Sportler gilt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist nicht entscheidend. Artisten, Schauspieler und Trainer gelten jedenfalls nicht als Sportler, da die Erbringung einer sportlichen Tätigkeit nicht den materiellen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt.

Ob die Auftritte im Inland oder im Ausland überwiegen, wird anhand der Kalendertage ermittelt, die der Sportler tatsächlich bei in- und ausländischen Sportveranstaltungen verbringt. Trainingszeiten als Vorbereitung auf konkrete Wettkämpfe sind bei diesem Vergleich - im Gegensatz zu Trainingslagern ohne Verbindung mit einer Sportveranstaltung - zu berücksichtigen.

Die pauschale Einkünfteermittlung betrifft alle Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler. Diese Einkünfte umfassen u.a. Start- und Preisgelder, Prämien, Zuflüsse aus Werbeverträgen bis zur Beendigung der aktiven Karriere und Versicherungsleistungen aufgrund von Sportverletzungen (ausgenommen Schmerzengeld).

Wird die Pauschalierung in Anspruch genommen, ist in Österreich nur ein Drittel der Einkünfte zu versteuern. Die restlichen zwei Drittel der Einkünfte, die in Kennzahl 440 der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, sind hingegen nur für die Ermittlung des Steuersatzes relevant (Progressionsvorbehalt). Im Ausland einbehaltene Abzugssteuern können in Österreich nicht angerechnet werden.

Die Inanspruchnahme der Sportlerpauschalierung schließt, wie wir in der Ausgabe im August 2008 berichtet haben, die Geltendmachung des Freibetrags für investierte Gewinne nicht aus. Ein Drittel der unter Berücksichtigung des Freibetrags ermittelten Einkünfte ist in diesem Fall in Österreich zu versteuern. Zwei Drittel des Freibetrags reduzieren jenen Betrag, der progressionserhöhend zu berücksichtigen ist.

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