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Auslegungen der Finanzverwaltung zu Zweifelsfragen: Einkommen- und Lohnsteuerprotokoll 2012

Januar 2013

Das BMF hat mit Schreiben vom 21. September 2012 (Ergebnisunterlage Einkommensteuer BMF-010203/0438-VI/6/2012 bzw. Ergebnisunterlage Lohnsteuer BMF-010222/0095-VI/7/2012) seine Meinung zu Zweifelsfragen dargelegt. Auf einige interessante Punkte wollen wir Sie dabei hinweisen:

  • Ausgleich eines negativen Kommanditkapitalkontos in einer Familien-KG: Bei Ausscheiden eines Kommanditisten kommt es zu einer Nachversteuerung seines negativen Kapitalkontos. Die Nachversteuerung kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass in einer Familien KG der Komplementär (meist Vater) eine Umbuchung seines Kapitals auf das Konto des Kommanditisten (meist ein Familienmitglied) veranlasst. Für steuerliche Zwecke wird die „Glattstellung“ des negativen Kontos mangels (zusätzlicher) wirtschaftlicher Belastung für den Kommanditisten nicht anerkannt.
  • Kosten für Umwidmung und Aufschließung eines Grundstücks: Bei der Frage der Aufteilung und dem Zeitpunkt der Geltendmachung von Kosten für die Umwidmung und Aufschließung eines Grundstückes gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung folgende Kriterien: Aufschließungskosten sowie die Kosten einer Umwidmung sind auf Grund und Boden zu aktivieren. Der erstmalige Kanal- und Wasseranschluss sowie sonstige Anschlüsse (Strom, Gas) sind dem Gebäude zuzuordnen. Werden die Erschließungskosten im Rahmen der Einräumung eines Baurechts ersetzt, sind die Zahlungen beim Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Zuflusses als steuerliche Einnahme anzusetzen.
  • Energiegutschein für Bedienstete eines Versorgungsunternehmens: Erhalten die Mitarbeiter zusätzlich zu einem laufenden begünstigten Energiebezug auch einen Energiegutschein im Gesamtwert von 186 €, so ist zwar der laufende Energiebezug als Sachbezug zu versteuern, der Gutschein fällt jedoch unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG. Werden einem Arbeitnehmer Rabatte (z.B. freie Energie-Tage bei Abbucherbonus) gewährt, die das Unternehmen unter gleichen Voraussetzungen auch Endverbrauchern einräumt, so liegt insoweit kein Sachbezug vor.
  • Fahrtkosten für berufliche Fortbildung mit Firmenauto: Verwendet ein Arbeitnehmer sein Firmenauto auch zur Anreise zu Fortbildungsveranstaltungen, deren (steuerlich anerkannte) Kosten von ihm privat getragen werden, so sind die zurückgelegten Strecken bei der Berechnung des Sachbezugs als „Privatfahrten“ zu berücksichtigen. Der Dienstnehmer kann die Fahrtkosten jedoch grundsätzlich als Werbungskosten absetzen. Ein Kilometergeld für die Anreise zur Fortbildungsveranstaltung kann allerdings dann nicht angesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen gar keine Kosten entstehen, weil alle Kosten des Autos ohnehin vom Arbeitgeber getragen werden. Überschreitet der Dienstnehmer nur aufgrund der Anreise zur Fortbildung die jährliche Grenze von 6.000 km, ist vom Arbeitgeber trotzdem der volle Sachbezug (maximal 600 € im Monat) zu berücksichtigen, der Arbeitnehmer kann in diesem Fall jedoch Werbungskosten im Ausmaß des halben Sachbezugs im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung ansetzen.
  • Erhöhte Unterhaltspflicht aufgrund der Behinderung des Kindes: Sofern ein unterhaltspflichtiger Elternteil auch die Mehrkosten für Spezialnahrung trägt, kann nur dieser den Pauschalbetrag von 262 € monatlich für Krankendiätverpflegung geltend machen (auch wenn die erhöhte Familienbeihilfe vom anderen Elternteil bezogen wird). Tragen beide Elternteile die Kosten für die Spezialnahrung so ist eine Aufteilung des Pauschalbetrags im Verhältnis der Kostentragung vorzunehmen.

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