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> Kann ich mein Auto von der Steuer absetzen?

Generell gilt: Wenn Sie das Auto zu mehr als 50% für Ihren Betrieb nutzen, dann sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Also alle laufenden Kosten wie z.B. Benzin, Reparaturen, Versicherung als auch die Absetzung für Abnutzung. Sollten Sie Ihr Kfz aber zu weniger als 50% betrieblich nutzen, dann können Sie wahlweise das amtliche Kilometergeld i.H.v. € 0,42 oder aber die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten absetzen.

> Auf wieviele Jahre muss ich die Anschaffungskosten meines Pkw verteilen?

Für Pkw gilt eine gesetzliche Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren.

> Wie teuer darf mein Pkw sein?

Egal wie teuer Ihr Pkw tatsächlich war: Steuerlich dürfen Anschaffungskosten bis maximal € 40.000,– berücksichtigt werden. Sollte Ihr Pkw teurer gewesen sein, dann sind die sogenannten „anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen“ (also Kasko-Versicherung, erhöhte Servicekosten, Absetzung für Abnutzung, Zinsen,…) nur anteilig zu berücksichtigen.

> Was kann ich zusätzlich zum Kilometergeld noch absetzen?

Leider nichts mehr! Denn mit dem amtlichen Kilometergeld sind alle Aufwendungen (selbst Park- und Mautgebühren) bereits abgegolten. Voraussetzung für die Anerkennung des Kilometergeldes ist ein geeigneter Nachweis der Fahrtkosten (wie z.B. Fahrtenbuch).

> Welche Angaben muss ein Fahrtenbuch enthalten?

Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen folgende Daten ersichtlich sein:

  • Datum der betrieblichen Fahrt
  • Ort, Zeit und Kilometerstand am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt
  • Zweck der betrieblichen Fahrt
  • Anzahl der gefahrenen Kilometer (aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer)

> Bekomme ich vom Finanzamt die Vorsteuer für mein Auto zurück?

Zwar mindern die Kosten Ihres Pkw den steuerlichen Gewinn und somit auch Ihre Einkommensteuer, der Vorsteuerabzug ist aber (bis auf wenige Ausnahmen) für Pkw gesetzlich ausgeschlossen! Allerdings gibt es eine Reihe von Autos, die von der Finanzverwaltung als sogenannte „Fiskal-Lkw“ einstuft. Für diese „Fiskal-Lkw“ (z.B. Chrysler Voyager, VW Sharan,…) ist der Vorsteuerabzug sehr wohl zulässig. Auch gelten hier die Einschränkungen mit der gesetzlichen Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren, sowie die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,– für solche Fahrzeuge nicht!

> Wo erfahre ich, welche Fahrzeuge vorsteuerabzugsberechtigt sind?

Das Finanzministerium veröffentlicht eine Liste mit allen vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen. Diese Liste wird auch laufend aktualisiert. Sie finden diese Liste unter https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html

> Leasing oder Kredit? Was ist steuerlich besser?

Wenn Ihr Leasingvertrag tatsächlich wie ein Mietvertrag gestaltet ist (sogenanntes „Operating Leasing“) sind die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Pkw wird daher schneller als in 8 Jahren abgeschrieben. Operating Leasing ist aus diesem Grund zwar steuerlich günstiger, zumeist sind aber die Leasingraten deutlich höher!

Im Regelfall sind Pkw-Leasingverträge als sogenanntes „Finanzierungsleasing“ (= verdeckte Anschaffung) gestaltet. Damit hier die gesetzliche Mindestnutzungsdauer nicht umgangen werden kann, muss die Leasingrate mithilfe eines sogenannten „Aktivpostens“ ebenfalls auf 8 Jahre verteilt abgeschrieben werden.

In diesem Fall macht es steuerlich keinen Unterschied, ob Sie den Pkw leasen oder mittels Kredit finanzieren!