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Artikel zum Thema: Pensionsvorsorge

Maßnahmen vor Jahresende 2021 - Für alle Steuerpflichtigen

November 2021
Kategorien: Klienten-Info

(Topf-)Sonderausgaben

Mit der Veranlagung 2021 sind die ohnehin in den letzten Jahren stark eingeschränkten sogenannten Topfsonderausgaben (Versicherungsverträge, Darlehenskosten für Sanierungsmaßnahmen usw.) leider nicht mehr abzugsfähig.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag

Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Spenden als Sonderausgaben

An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10 % des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Zukunftsvorsorge - Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Die 2021 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 3.056,94 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (129,92 €). Beim Bausparen gilt für 2021 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).

Exkurs: Ende Umsatzsteuerreduktion für Gastronomie, Hotellerie, Kulturbereich und Publikationsbereich (COVID-19-Förderung)

Die seit 1.7.2020 geltende temporäre Senkung der Umsatzsteuer auf 5 % für Umsätze der Gastronomie und Hotellerie sowie des Kultur- und Publikationsbereichs läuft mit 31.12.2021 aus.

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