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Die Ärzte-GmbH
Anfang Juli wurde noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause das Gesetz zur Ärzte-GmbH im Nationalrat beschlossen. Ziel ist es, einerseits die Spitalsambulanzen zu entlasten und andererseits bessere Öffnungszeiten für den Patienten anbieten zu können. Bisher war die Gründung einer GmbH nur für bestimmte Zwecke, wie z.B. eine GmbH für Labortätigkeiten, eine GmbH für Nebentätigkeiten (Kontaktlinsen-GmbH) oder eine GmbH für Investitionen (Ordinations-Apparate) möglich. Eine reine Ordinations-GmbH als Außengesellschaft war bisher nicht berufsberechtigt. Das neue Gesetz ermöglicht nun genau dies und enthält folgende Eckpunkte:
- An einer Ärzte-GmbH können sich maximal sechs aktive Ärzte als Gesellschafter beteiligen. Jeder Gesellschafter ist zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Ein Zusammenschluss von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen ist möglich, wobei hier gerade im ländlichen Bereich für den Patienten Anfahrtszeiten verkürzt werden sollen. Ein gemischtes „Ärzte-Zentrum“ von Ärzten und Zahnärzten ist nicht möglich.
- Die Begrenzung der Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe beträgt fünf Angestellte pro Arzt. Eine Ärzte GmbH kann demnach maximal 30 Angestellte haben. Jedoch fallen bestimmte Berufsgruppen (z.B. Zahnärztliche Assistentinnen) nicht unter den Begriff eines „anderen Gesundheitsberufs“ und sind daher von dieser Einschränkung zur Zeit ausgenommen.
- Eine Übertragung von Gesellschaftsrechten ist nicht möglich.
- Um einen Kassenvertrag zu bekommen, müssen flexiblere Öffnungszeiten angeboten und Fallpauschalen der Kassen akzeptiert werden, womit eine kostenintensive, im Einzelfall eventuell medizinisch unnötige Überweisung innerhalb einer Ärzte GmbH vermieden werden soll.
- Für die Ärzte-Zentren gelten in Zukunft dieselben Zulassungsbestimmungen wie für Ambulatorien. Diese Bedarfsprüfung wurde von der Ärztekammer stark kritisiert, da sie gegen das Recht der freien Berufsausübung verstoße. Diese Bedarfsprüfung resultiert aus einem EuGH-Urteil, demzufolge Ambulatorien, Gruppenpraxen und in Zukunft auch Ärzte-GmbHs einer Gleichbehandlung unterliegen und sich so einheitlich einer Bedarfsprüfung unterziehen müssen. Die positive Bedarfsfeststellung erfolgt durch den Landeshauptmann bzw. die Landesregierung. Eine Bedarfsprüfung entfällt jedoch, wenn alle beteiligten Gesellschafter bereits einen Kassenvertrag besitzen.
- Der allgemeine Grundsatz einer GmbH gilt auch für Ärzte - nämlich, dass Gesellschafter einer GmbH für Schulden der GmbH nicht persönlich haften. Dies mag auf den ersten Blick zu mehr Sicherheit für den Arzt führen, da der klagebereite Patient einen Vertrag mit der GmbH abschließt. Allerdings kann es leicht zu einem Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter kommen, nämlich dann, wenn die Gesellschaft im Verhältnis zu ihrem Geschäftsumfang „qualifiziert unterkapitalisiert“ ist. Auch aus diesem Grund sieht das neue Gesetz eine Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung vor, welche zwei Millionen € pro Versicherungsfall beträgt, wobei pro Jahr zumindest drei (für Gruppenpraxen fünf) Schadensfälle abgedeckt werden müssen.
Steuerlich interessant ist natürlich die Gewinnbesteuerung der GmbH mit 25% auf Gesellschaftsebene, wobei dieser Vorteil vor allem bei Thesaurierung der Gewinne erzielt werden kann, da der Steuersatz deutlich unter dem Grenzsteuersatz von 50% bei besserverdienenden Ärzten liegt. Bei einer Ausschüttung im gleichen Jahr kommt es immerhin noch zu einem kleinen Vorteil, da der effektive Steuersatz bei Ausschüttung 43,75% beträgt. Allerdings verursachen GmbH-Konstruktionen zusätzliche Kosten wie beispielsweise Gründungs- bzw. Umgründungskosten, Kosten für doppelte Buchhaltung und Bilanzierung oder auch Kosten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Gründung einer Ärzte-GmbH aufgrund der oben angeführten Punkt gut überlegt sein will und die Vorteilhaftigkeit nicht ausschließlich nach steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.
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