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Fahrtkosten für Besuche naher Angehöriger in auswärtigen Krankenhäusern als außergewöhnliche Belastung
Eine steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben sind. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die Kosten nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht wurden. Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/1248-W/12 vom 28.6.2012) mit der Frage zu beschäftigen, ob Fahrtkosten i.Z.m. Besuchen naher Angehöriger, die in auswärtigen Krankenhäusern bzw. Therapiezentren untergebracht sind, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Wenngleich eine sittliche Verpflichtung für Krankenbesuche bei nahen Angehörigen besteht, so kann das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht alleine mit der sittlichen Verpflichtung begründet werden, sondern es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
Bisher konnte davon ausgegangen werden, dass bei stationären Aufenthalten von nahen Angehörigen (z.B. Ehegatte) die Fahrtkosten für wöchentliche Besuchsfahrten (z.B. immer am Sonntag) bzw. für Besuche an Feiertagen unter der Woche das Kriterium der Zwangsläufigkeit erfüllen, nicht aber jene für darüber hinausgehende zusätzliche Besuche. Der UFS hat nunmehr entschieden, dass Zwangsläufigkeit auch dann gegeben ist, wenn es zu einem plötzlich und unvorbereitet notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalt (mit ganztägiger Bettlägerigkeit) eines nahen Angehörigen kommt und daher sittlich geboten häufiger Besuche als bloß wöchentlich beim Patienten abgestattet werden. Die damit zusammenhängenden Fahrtkosten – etwa amtliches Kilometergeld bei Nutzung des eigenen PKWs – können dann bei Erfüllen der anderen Voraussetzungen und nach Abzug des Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
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